Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen und Schutz gewähren, Einfriedungen, nicht transportable Kassenhäuschen, Kioske, Saunen, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten, Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften: nein; besonders hergerichtete Spielfelder, Spielfeldbefestigungen, Drainage, Rasenheizung, Laufbahnen, Sprunggruben, Zuschauerwälle und -tribünen, Flutlichtanlagen, Anzeigetafeln, Küchen- und Ausschankeinrichtungen: ja[1]

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