Ein Vermögensgegenstand ist aktivierungsfähig, wenn

  • er selbständig verkehrsfähig (einzelveräußerbar oder einzelverwertbar) ist,
  • einen Nutzen oder wirtschaftlichen Wert über den Bilanzstichtag hinaus hat und
  • selbstständig bewertbar ist.

Diese Voraussetzungen dürften bei den meisten Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfüllt sein.

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