Ein Vermögensgegenstand ist aktivierungsfähig, wenn
- er selbständig verkehrsfähig (einzelveräußerbar oder einzelverwertbar) ist,
- einen Nutzen oder wirtschaftlichen Wert über den Bilanzstichtag hinaus hat und
- selbstständig bewertbar ist.
Diese Voraussetzungen dürften bei den meisten Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfüllt sein.
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