2.2.1.1 Anschaffungskosten

Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten[1] oder mit dem an deren Stelle tretenden Wert (Börsen- oder Marktwert), ggf. einschließlich Anschaffungsnebenkosten, z.  B. Maklerprovision, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG[2] und ähnliche Abzüge, anzusetzen.[3]Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[4]

Anders als im Bereich des § 17 EStG[5] umfassen die Anschaffungskosten nicht die Zuführung von Fremdkapital, wie z.  B. Gesellschafter-Darlehen oder -Bürgschaften. Diese sind eigenständige Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters.[6]

Eine Beteiligung i.  S.  d. § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist gleichwohl mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[7] Eine Teilwertabschreibung ist bis zur Verwirklichung eines Realisationsaktes nicht zulässig.[8] Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.  S.  v. § 17 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die Zuführung der GmbH-Anteile durch Erbfolge verursacht ist, wodurch die Anteile zu Sonderbetriebsvermögen II werden.[9]

 
Hinweis

Beteiligungsbewertung nach IDW RS HFA 10

Für die handelsrechtlichen Ansätze hat das IDW Grundsätze zur Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Einzel- und Jahresabschluss herausgegeben. Diese berücksichtigen besondere Aspekte der Praxis, wie z.  B. Synergien, geplante Maßnahmen oder evtl. vorliegende verbindliche Kaufpreisangebote, und gewinnen angesichts der Unsicherheiten an den Kapitalmärkten zunehmend an Bedeutung.

2.2.1.2 Zeitwert

Finanzdienstleistungsinstitute haben Finanzinstrumente des Handelsbe­stands mit dem beizulegenden Zeitwert, vermindert um einen Risikoabschlag zu bewerten[1]; für die steuerliche Gewinnermittlung gilt Entsprechendes.[2] Der Ansatz des Teilwerts ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

2.2.1.3 GmbH-Anteile

Gewinnbezugsrecht

Beim Erwerb eines GmbH-Anteils entfällt der Kaufpreis nicht auf ein neben dem Anteil bestehendes Wirtschaftsgut "Gewinnbezugsrecht". Die erworbene Beteiligung umfasst vielmehr auch Gewinne, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht festgestellt sind. Dieser Umstand schlägt sich als preisbildender Bestandteil im Wert der Beteiligung nieder. Das gilt auch dann, wenn für das Gewinnbezugsrecht ein gesondertes Entgelt vereinbart und bezahlt wird, weil das Gewinnbezugsrecht vor seinem Entstehen kein selbstständiges und vom Anteil losgelöstes Wirtschaftsgut darstellt.[1]

Ein bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltener Gewinnausschüttungsanspruch ist hingegen als Forderung zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen.[2]

Zusammenlegung von GmbH-Anteilen

Die Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen[3] ist zivilrechtlich zulässig, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Befinden sich die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen, führt das nicht dazu, dass die in diesen Anteilen enthaltenen Anschaffungskosten beseitigt oder gemindert werden. Sie setzen sich vielmehr in dem neu entstandenen Anteil fort.[4]

2.2.1.4 Steuerliche Wahlrechte

Seit Aufgabe der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG[1] braucht die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen zu werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet den Steuerpflichtigen, die von der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

Nach § 312 Abs. 5 Satz 3 i.  V.  m. § 306 HGB i. d. F. des BilRUG[2] sind bei der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligungen in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen[3], die latenten Steuern[4] zu berücksichtigen.

 
Achtung

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

Zur Vermeidung der Besteuerung können stille Reserven aus der Veräu...

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