S. hierzu IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.7. Rn. 63 und A A61 (Formulierungshilfen). Für die Verortung der Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts[1] räumt IDW PS 400 n. F. ein Wahlrecht ein. Die Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers muss enthalten sein:
- innerhalb des Bestätigungsvermerks,
- innerhalb einer Anlage zum Bestätigungsvermerk, wobei in diesem Fall der Bestätigungsvermerk einen Verweis auf die Stelle enthalten muss, an der die Anlage zu finden ist, oder
- innerhalb des Bestätigungsvermerks durch einen gesonderten Verweis auf die Stelle der Website des IDW, an der diese Beschreibung zu finden ist.[2]
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