Für Vermerke mit positiver Gesamtaussage sieht der Gesetzgeber die Bezeichnung Bestätigungsvermerk[1] vor, während bei nicht positiver Gesamtaussage ein Versagungsvermerk[2] zu erteilen ist. Lt. IDW muss in der Überschrift auch auf den Abschlussprüfer Bezug genommen wird, da dadurch deutlich wird, dass der Vermerk durch einen unabhängigen, dem Berufseid verpflichteten Prüfer erteilt worden ist ("Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers").[3]

Empfänger ist die geprüfte Gesellschaft.[4]

[1] § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB; BFH, Urteil v. 9.2.2023, III ZR 117/20: Zur Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer; BGH, Urteil v. 5.5.2022, III ZR 131/20.
[3] IDW PS 400 n. F., Kapitel 2.3.1., Rn. 31 und Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A31.
[4] IDW PS 400 n. F., Kapitel 2.3.2., Rn. 32 und Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge