Für Vermerke mit positiver Gesamtaussage sieht der Gesetzgeber die Bezeichnung Bestätigungsvermerk[1] vor, während bei nicht positiver Gesamtaussage ein Versagungsvermerk[2] zu erteilen ist. Lt. IDW muss in der Überschrift auch auf den Abschlussprüfer Bezug genommen wird, da dadurch deutlich wird, dass der Vermerk durch einen unabhängigen, dem Berufseid verpflichteten Prüfer erteilt worden ist ("Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers").[3]
Empfänger ist die geprüfte Gesellschaft.[4]
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