Nein. Unternehmen, die nur eine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, können die ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum aus Vereinfachungsgründen auch nachweisen, indem sie monatliche Durchschnittswerte auf Grundlage der entsprechenden Jahreswerte bilden. Möchte der Antragsteller jedoch zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten nur einzelne Verlustmonate heranziehen, ohne dass eine Saldierung mit Gewinnmonaten desselben Jahres erfolgt, muss eine monatliche Aufstellung vorgelegt werden. Im Falle einer Quartals-Buchhaltung, bei der keine monatlichen Auswertungen möglich sind, können die Werte zur Ermittlung der monatlichen Verluste entsprechende gedrittelt werden.

Dies gilt unabhängig von der Höhe der Fördersumme für alle Unternehmen, die eine Unterstützungsleistung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen (z.B. Überbrückungshilfe II).

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