Die von Banken geforderten Sicherheiten lassen sich einerseits in

  • Realsicherheiten und
  • Personensicherheiten

und andererseits in

  • akzessorische Sicherheiten und
  • fiduzarische Sicherheiten

einteilen, wobei die letztgenannten die idealtypische Differenzierung im Bankenjargon ist. Bei den Realsicherheiten bzw. Sachsicherheiten besteht das Sicherungsrecht in einem dinglichen Recht. Hierzu zählen

  • bewegliche Sachen (Mobilien),
  • unbewegliche Sachen (Immobilien) sowie
  • Rechte.

Zahlt der Kreditnehmer den Kredit nicht zurück, so kann der Kreditgeber von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machen und versuchen, aus dem Erlös seine Forderungen zu decken.

Bei Personensicherheiten, die häufig in Form von Bürgschaften oder Garantien vereinbart werden, haften neben dem Kreditnehmer noch eine oder mehrere andere Personen für einen Kredit. Die Eignung von Personensicherheiten als Mittel zur Kreditsicherung hängt entscheidend von der Kreditwürdigkeit der anderen Person(en) ab. Bei einer Personensicherheit ist das Sicherungsrecht also ein persönlicher Anspruch des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber.

Sicherheiten werden als akzessorische Sicherheiten bezeichnet, wenn zwischen dem Sicherungsumfang und dem Umfang der zu sichernden Forderung ein enger Zusammenhang besteht. Hierunter fallen die Bürgschaft, die Verpfändung und die Hypothek. Bei den fiduzarischen Sicherheiten ist hingegen kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Sicherungsumfang und dem Umfang der zu sichernden Forderung gegeben. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer eine höhere Sicherheit erwirbt als für die zu sichernde Forderung notwendig wäre. Zur fiduzarischen Sicherheit zählen die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung sowie die Sicherungsgrundschuld.

Abb. 3: Kreditentscheidungsprozess

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