2.2.1 Einfriedungen, Umzäunung

Aufwendungen für die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks, z.  B. Maschendraht, einschließlich eines Tors, können in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und gehören daher i.  d.  R. zu den Gebäudeherstellungskosten.[1]

[1] H 6.4 "Umzäunung" EStR.

2.2.2 "Lebende" Umzäunung

Die Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen entstanden sind.[1]

2.2.3 Bepflanzte Gartenanlage

Eine bepflanzte Gartenanlage bildet ein selbstständiges Wirtschaftsgut.[1] Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlage gleichmäßig auf deren regelmäßig 10 Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen.[2]

Aufwendungen zur Instandhaltung der Gartenanlagen können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sofern sie der Einkunftserzielung dienen.[3]

 
Wichtig

Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers

Soweit Aufwendungen für den Nutzgarten des Eigentümers und für Gartenanlagen entstehen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, gehören sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch für private Nutzgärten, wie die sog. Schrebergärten.

2.2.4 Versorgungsleitungen

Die außerhalb des Gebäudes gelegenen Versorgungsanlagen und Abwasseranlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen gehören zu den Außenanlagen.[1]

Die Kosten für den Anschluss eines Hauses an Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Wärme), soweit es sich um Zuleitungen von der Grundstücksgrenze in das Gebäude handelt, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.

2.2.5 Privatstraße

Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbstständigen abnutzbaren Wirtschaftsguts dar, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient.[1]

2.2.6 Straßenzufahrt und Platzbefestigung

Straßenzufahrt und Hofbefestigung sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und stehen grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie sind keine Gebäudeteile. Sie dienen vielmehr dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.[1]

Aufwendungen für die Pflasterung eines Stellplatzes für einen Pkw sowie Aufwendungen für eine Garagenzufahrt sind dagegen den Herstellungskosten des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes zuzurechnen und einheitlich mit diesem abzuschreiben.[2]

Die vom Gebäude bautechnisch getrennte Verlegung von Verbundpflastersteinen auf dem Grund und Boden des Grundstücks ist als Teil der Außenanlagen ein eigenes Wirtschaftsgut, das aufgrund seiner baulichen Verbundenheit dem Grund und Boden, nicht dem Gebäude zuzuordnen ist.[3] Platzbefestigungen sind entsprechend der Nutzungsdauer gesondert abzuschreiben.

2.2.7 Garagen

Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbstständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.[1]

2.2.8 Schwimmbad und Sauna

Schwimmhallen und Saunaräume in Ein- und Zweifamilienhäusern gehören zu den Wohnzwecken dienenden Räumen.[1] Grundsätzlich sind diese Kosten einheitlich mit den Herstellungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn die Nutzungsdauer des Schwimmbads oder der Sauna kürzer sein sollte als die des Gebäudes. Auch freistehende Schwimmhallen sind einheitlich mit dem Wohngebäude abzuschreiben, wenn sie in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem – i.  d.  R. auf dem gleichen Grundstück stehenden – Wohngebäude stehen. Bei nachträglicher ­Errichtung von Schwimmhallen und Saunaräumen sind deren Herstellungskosten denen des Wohngebäudes hinzuzurechnen und zusammen mit diesen abzuschreiben.

Bei offenen Schwimmbecken ist ...

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