Bei Werkzeugen ist hinsichtlich der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu prüfen, ob es sich um dauerhafte, mehrmalig einsetzbare Werkzeuge wie Fräser, Bohrer, Sicherheitsfutter und Haltevorrichtungen handelt, die dann als Anlagevermögen zu aktivieren sind. Verschleißen die Werkzeuge jedoch schnell oder sind nur für einen Auftrag bestimmt, zählen sie als Betriebsstoffe zum Umlaufvermögen.[1]

Ersatzteile einer Anlage gehören als Gebrauchsgüter zum Anlagevermögen und sind mit den jeweiligen Maschinen zu aktivieren. Handelt es sich hingegen nicht um Spezialersatzteile für bestimmte Anlagen, sondern um allgemein verwendbare Ersatzteile, kommt auch ein Ausweis im Umlaufvermögen in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Werkzeug als Anlagevermögen

Ein metallverarbeitender Betrieb erwirbt eine Fräsmaschine mit speziellen Fräswerkzeugen, die mehrmalig einsetzbar sind, sowie vom Hersteller für diese Anlage mitgelieferte Ersatzteile (Erstausstattung).

Ergebnis: Die mehrmalig einsetzbaren Werkzeuge sowie die speziell für die Fräsmaschine verwendbaren Ersatzteile sind mit der Fräsmaschine im Anlagevermögen auszuweisen und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

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