Für Sachanlagevermögen gibt es steuerrechtliche Vergünstigungen und Erleichterungen, z. B. die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung[1] oder die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter.[2]

Bei Ausscheiden bestimmter Anlagegüter aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung zulässig. Bei Veräußerung können die aufgedeckten stillen Reserven bei Anschaffung oder Herstellung eines jeweils entsprechenden anderen begünstigten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens übertragen werden.[3] Dadurch kann ggf. insoweit die Gewinnrealisierung vermieden werden.

Ist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, noch keine Ersatzbeschaffung erfolgt, ist die Bildung einer Rücklage i. H. d. aufgedeckten stillen Reserven zulässig. Nach Bildung der Rücklage ist die Reinvestition innerhalb von 4 Jahren, bei neu hergestellten Gebäuden von 6 Wirtschaftsjahren auszuführen.

Soweit das Ersatzwirtschaftsgut bis zum Ablauf der Frist nicht angeschafft oder hergestellt worden ist, ist die Rücklage bei Fristablauf gewinnerhöhend aufzulösen.[4] Dabei wird widerleglich vermutet, dass die nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht.[5] Stellt sich heraus, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe dieser Absicht gewinnerhöhend aufzulösen.[6],

Handelsrechtlich ist die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung seit Wegfall des § 247 Abs. 3 und § 273 HGB[7] nicht mehr zulässig. Wird das Wahlrecht in der Steuerbilanz ausgeübt, sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[8]

[3] § 6b EStG, zuletzt (redaktionell) geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.
[7] BilMoG v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

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