Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern.[1]

Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen Erleichterungen.[2] Diese werden bei der Besprechung der einzelnen Posten mitgeteilt.

Kleinstkapitalgesellschaften[3] brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie unter der Bilanz angeben:[4]

  1. Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB,
  2. Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB;
  3. im Falle einer AG oder KG auf Aktien die in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG genannten Angaben.

Genossenschaften sind ebenfalls zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.[5] Kleinstgenossenschaften können die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften unter Beachtung weiterer Angabepflichten anwenden.[6]

Unternehmen anderer Rechtsformen können zudem durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1 PublG (Publizitätsgesetz) zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sein. Hierzu gehören bspw. Unternehmen in der Rechtsform

  • des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
  • der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
  • einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.[7]

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