Die ungewisse Verbindlichkeit muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein. Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt. Maßgeblich hierfür ist die wertende Betrachtung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht. Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Verursachung ist regelmäßig im Zeitpunkt des Erlasses ­einer behördlichen Verfügung zur Beseitigung der Altlast erfüllt. Der Tatbestand, an den der Verwaltungsakt die Verpflichtung knüpft, ist dann bereits verwirklicht.[1]

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