Steuerrechtlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen, wenn eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr besteht. Die Abzinsung ist entweder nach finanz- und versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5 % oder aus Vereinfachungsgründen nach den §§ 12 – 14 BewG vorzunehmen. Aufgrund des Realisationsprinzips kommt für Verbindlichkeiten handelsrechtlich generell keine Abzinsung in Betracht. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz entfällt die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden; auf Antrag ist dies aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind steuerrechtlich weiterhin nach finanz- und versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5 % oder aus Vereinfachungsgründen nach den §§ 12 – 14 BewG abzuzinsen. In der Handelsbilanz erfolgt die Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre unter Berücksichtigung der maßgeblichen Restlaufzeit. Die Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen ist steuerrechtlich mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % vorzunehmen. Handelsrechtlich beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes 10 Jahre. Abweichend von den Grundsätzen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen handelsrechtlich pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.
Der handelsrechtlich anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und monatlich bekannt gegeben.
Steuerrechtlich ist die Abzinsung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und die Bewertung in den §§ 12 ffBewG geregelt. Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 26.5.2005.[1] Die Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen ist in § 6a Abs. 3 EStG geregelt.
Die handelsrechtliche Abzinsung ergibt sich aus § 253 Abs. 2 HGB. Die aktuellen Zinssätze für die Handelsbilanz nach der RückAbzinsV können auf der Homepage der Bundesbank[2] abgefragt werden.
Wegfall des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen