Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sieht vor, das unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen sind. Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.[1]

Der Wortlaut der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG "Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen." wurde aufgehoben. Die Aufhebung der Abzinsungsverpflichtung gilt nur für Verbindlichkeiten. Rückstellungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG wurden dabei bewusst ausgeklammert.

Anwendungsregelung

Gem. § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchst. e EStG n. F. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann die neue Regelung auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.

Zusammenfassung

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz entfällt die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Eine Abzinsungspflicht neuer unverzinslicher Verbindlichkeiten besteht folglich nicht, der bilanzielle Ausweis ist stattdessen zum Nennwert vorzunehmen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2023 enden und für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen, gilt, dass bereits vorgenommene Abzinsungen durch formlosen Antrag unterbleiben bzw. rückgängig gemacht werden können.

Der Wegfall des Abzinsungsgebots bezieht sich ausschließlich auf Verbindlichkeiten. Die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen besteht uneingeschränkt fort. Diese sind auch zukünftig mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

[1] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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