Auf Software als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann im Fall einer außerplanmäßigen Wertminderung außerdem eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung[1] oder eine Teilwertabschreibung[2] vorgenommen werden. Eine Teilwertabschreibung scheidet aus, wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.[3]
Dies wird aber künftig nicht mehr von Bedeutung sein, da aufgrund der Billigkeitsregelung in dem genannten BMF-Schreiben die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden dürfen.
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