Wirtschaftsgüter nutzen sich wirtschaftlich ab, wenn sie – unabhängig von ihrem materiellen Verschleiß – erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von Einkünften nur zeitlich beschränkt verwendbar sind.[1] Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nicht nur aufgrund des technischen Verschleißes, sondern aus anderen Gründen erheblich an Wert verliert. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann gegenüber der technischen Nutzungsdauer verkürzt sein. Gründe dafür sind z. B. ein Wandel im modischen Geschmack, die Beschaffenheit und Entwicklung der Absatzmärkte, die Erfindung neuer Maschinen oder die bevorstehende Einstellung des Betriebs oder einer bestimmten Produktion, sofern das Wirtschaftsgut nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden kann. Wirtschaftlich abgenutzt ist alles, was veraltet ist.

Steuerlich muss der Kaufmann eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer anhand konkreter Umstände glaubhaft machen. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann der AfA allerdings nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.[2] Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht.[3]

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