Ausnahmsweise kann sich die AfA-Berechtigung auch unabhängig vom rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige im eigenen betrieblichen Interesse Aufwendungen auf ein fremdes Wirtschaftsgut tätigt.[1] Errichtet ein Unternehmer-Ehegatte auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ein von ihm betrieblich genutztes Gebäude mit eigenen Mitteln, ist prinzipiell das gesamte Gebäude als sein Betriebsvermögen zu behandeln. In diesem Fall handelt es sich bei dem vom Unternehmer-Ehegatten getätigten Aufwand um sog. Eigenaufwand.

 
Hinweis

Aktivierung als Aufwandsverteilungsposten

Der Unternehmer-Ehegatte hat dann seine Herstellungskosten als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach Maßgabe der für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat.[2]

Der Aufwandsverteilungsposten ist allerdings kein Wirtschaftsgut, sondern dient lediglich der typisierten Verteilung des betrieblich veranlassten Aufwands. Es handelt es sich insoweit um ein rechtstechnisches Instrument, um das Nettoprinzip vollständig umzusetzen.[3] Zu beachten ist, dass die beim Nichteigentümer-Ehegatten zur Verteilung von dessen eigenem Aufwand aktivierte Bilanzposition "Aufwandsverteilungsposten" zwar nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben ist, allerdings nicht wie ein Gebäude stille Reserven enthalten kann.[4] Dem Nichteigentümer-Ehegatten ist es deshalb auch verwehrt, Steuersubventionen, die für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für solche des Privatvermögens vorgesehen sind (z. B. erhöhte AfA-Sätze für Gebäude des Betriebsvermögens nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch zu nehmen. Vorschriften, die unterschiedslos sowohl für Gebäude des Betriebsvermögens als auch für solche des Privatvermögens gelten (z. B. § 7h EStG), kommen hingegen auch für den Nichteigentümer-Ehegatten zur Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge