Der BFH[1] hat auf sog. Gebrauchskunst, z. B. Bilder in Hotels, Gaststätten usw., AfA zugelassen, für echte Kunstgegenstände dagegen abgelehnt. Bei in Räumen aufbewahrten Kunstgegenständen, z. B. "Gemälde anerkannter Meister", beschränkt sich der körperliche Verschleiß im Wesentlichen auf geringfügige Umwelteinflüsse. Er vollzieht sich in so großen Zeiträumen, die es nicht mehr erlauben, eine Nutzungsdauer annähernd zu bestimmen, sodass eine technische AfA im jeweiligen Veranlagungszeitraum vernachlässigt werden kann. Ein solches Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Für Kunstgegenstände kommt bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nur eine Teilwertabschreibung in Betracht, z. B. wegen eines Stilwandels und des dadurch bedingten Sinkens der Marktpreise.

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