Tiere können zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs gehören. Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch Tiere, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 1 Jahr genutzt werden, wie z. B. Mastlämmer, Mastschweine, Masthühner, Mastenten, Mastputen, Mastgänse oder Mastkaninchen.

[1]

Bei der Bestimmung des AfA-Volumens kommt es darauf an, ob das jeweilige Tier dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Gehören Tiere zum Anlagevermögen, mindert der Schlachtwert – im Gegensatz zur Berechnung der Ansparrücklage – die AfA-Bemessungsgrundlage.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge