Tiere können zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs gehören. Zu den Wirtschaftsgütern gehören auch Tiere, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 1 Jahr genutzt werden, wie z. B. Mastlämmer, Mastschweine, Masthühner, Mastenten, Mastputen, Mastgänse oder Mastkaninchen.
[1]
Bei der Bestimmung des AfA-Volumens kommt es darauf an, ob das jeweilige Tier dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Gehören Tiere zum Anlagevermögen, mindert der Schlachtwert – im Gegensatz zur Berechnung der Ansparrücklage – die AfA-Bemessungsgrundlage.[2]
BewG Anlage 1.
BMF, Schreiben v. 14.11.2001, IV A 6 – S 2170-36/01, Rn. 24, BStBl 2001 I S. 864; BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, Rn. 5, BStBl 2013 I S. 1493; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nrn. 612, 682, BStBl 2022 I S. 366.
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