Werkzeuge, wie z. B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Formen, Formplatten oder Sägeblätter, können ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den sie betreffenden Bohr-, Fräs- usw. -maschinen genutzt werden, da sie technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind. Damit können sie nicht selbstständig genutzt werden, sind jedoch selbstständig bewertbar.[1]
Maschinenwerkzeuge können auch dann einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zuzurechnen sein, wenn sie sich räumlich im Betrieb eines anderen befinden, wie z. B. in Vermietungs- oder Verpachtungsfällen.[2]
Auch ein Elektromotor, wie z. B. ein Webstuhlmotor, kann nicht selbstständig genutzt werden.[3]
S. a. "Grundausrüstung einer Werkstatt".
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