Werkzeuge, wie z. B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Formen, Formplatten oder Sägeblätter, können ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den sie betreffenden Bohr-, Fräs- usw. -maschinen genutzt werden, da sie technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind. Damit können sie nicht selbstständig genutzt werden, sind jedoch selbstständig bewertbar.[1]

Maschinenwerkzeuge können auch dann einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zuzurechnen sein, wenn sie sich räumlich im Betrieb eines anderen befinden, wie z. B. in Vermietungs- oder Verpachtungsfällen.[2]

Auch ein Elektromotor, wie z. B. ein Webstuhlmotor, kann nicht selbstständig genutzt werden.[3]

S. a. "Grundausrüstung einer Werkstatt".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge