Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten sind grundsätzlich immaterielle Wirtschaftsgüter.[1] Ein Wettbewerbs- oder Konkurrenzverbot stellt jedoch nur dann ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar, wenn es sich – gemessen an den sonstigen Abreden – in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt, und wenn dieser Umstand in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in der Bemessung eines besonderen Entgelts neben anderen Vergütungen, klar zum Ausdruck kommt;[2] es ist über die Vertragsdauer – ggf. auch die mutmaßliche Lebenszeit eines Verpflichteten – abzuschreiben. Wird ein Wettbewerbsverbot anlässlich einer Unternehmensübertragung als Nebenpflicht eingegangen, kann es im Geschäftswert aufgehen.[3]

Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbstständiger Teil des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sein.[4] Das Entgelt für ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers von GmbH-Anteilen hat trotz gesonderten Ausweises keine eigenständige Bedeutung, wenn der Kaufpreis einschließlich des für das Verbot gesondert ausgewiesenen Entgelts dem Wert der Anteile entspricht und damit kein zusätzliches Entgelt für das Wettbewerbsverbot enthalten sein kann.[5] Für die Frage, ob dem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverbot bei Geschäftsveräußerung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist entscheidend, ob dieses dem Übernehmer die Fortführung des Betriebs ermöglicht; die Art des übertragenen Unternehmens kann dabei ausschlaggebend sein.[6]

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