Wie darf sich der Arbeitgeber in die Betriebsratswahl einmischen?

Nur die Ankündigung einer Benachteiligung oder Belohnung eines bestimmten Betriebsratswahlverhaltens sind im Vorfeld einer Betriebsratswahl für den Arbeitgeber unzulässig. Solange er nicht zu solchen unlauteren Methoden greift, kann er laut BAG durchaus versuchen, die Wahl in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen, ohne eine Anfechtung der Wahl auszulösen.

Am 25.10.2017 traf das BAG die endgültige Entscheidung zu einer Betriebsratswahl, die 3 ½ Jahre zuvor in einem Gemeinschaftsbetrieb mit fast 1.000 Arbeitnehmern stattgefunden hatte.

Personalleiter sprach sich offen gegen Wiederwahl der Betriebsratsvorsitzenden aus

Ein Mitarbeiter-Trio, angeführt von der ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden, hat die Wahl angefochten, u.a. weil sich ein Personalleiter offen gegen ihre Wiederwahl ausgesprochen hatte. Die drei Arbeitnehmer sahen darin eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses.

Personalchef kritisiert BR-Vorsitzende - Wiederwahl sei „Verrat“

Stein des Anstoßes waren dabei ganz konkret folgende Verhaltensweisen des Arbeitgebers bzw. Personalleiters im Vorfeld der Wahl:

  • Bei einem Treffen vor ca. 80 Anwesenden sprach er davon, dass die Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des Unternehmens behindere; es seien ca. 50 vom Betriebsrat angestrengte Gerichtsverfahren anhängig.
  • Der Personalleiter regte auf Nachfrage an, eine „gescheite Liste“ aufzustellen und forderte die Zuhörer auf, sich auf die Suche nach geeigneten Mitarbeitern für einen neuen Betriebsrat zu machen.
  • Wenig später sprach der Personalleiter Beschäftigte gezielt an, ob sie sich zur Wahl stellen und ggf. den Betriebsratsvorsitz übernehmen wollten.
  • Auf einem Führungskräftetreffen präsentierte der engagierte Personalleiter das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren (ein Verfahren zur Stimmenverteilung bei einer Wahl) und meinte, dass jeder, der der Betriebsratsvorsitzenden seine Stimme gebe, „Verrat“ begehe.
  • Die Intervention der Geschäftsleitung hat zur Aufstellung einer zusätzlichen Kandidaten-Liste geführt. 


Arbeitgeber und Neubetriebsrat setzten sich gegen Anfechtung zur Wehr

Die vier Arbeitgeber des Gemeinschaftsbetriebs sowie der neu gewählte Betriebsrat bildeten die Gegenfront des Rechtsstreits um die Anfechtungsklage bezüglich der Betriebsratswahl.

Sie wehrten sich gegen den Vorwurf der unrechtmäßigen Wahlmanipulation. Das Arbeitsgericht Wiesbaden war auf ihrer Seite und wies die Beschwerde der Arbeitnehmer zurück. Anders das Hessische LAG, das mit der Sache in zweiter Instanz beschäftigt war.

LAG: Betriebsratwahl ist ausschließliche Sache der Arbeitnehmer

Das LAG vertrat die Ansicht, dass die Betriebsratswahl ausschließlich eine Angelegenheit der Arbeitnehmer ist, aus der sich der Arbeitgeber völlig rauszuhalten habe.

Der Arbeitgeber müsse sich vollkommen neutral verhalten und dürfe keinerlei Präferenzen oder Kritik zu Kandidaten oder Listen äußern.

Die Richter des 7. Senats des BAG folgen dem nicht, sondern haben in letzter Instanz die streitige Betriebsratswahl und das Verhalten des Arbeitgebers gebilligt.

Arbeitgeber darf keine Stimmen mit Versprechungen oder Drohungen erkaufen

§ 20 Abs. 2 BetrVG ist die Norm, um deren Auslegung sich in diesem Fall alles dreht. Sie bestimmt, dass

„niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen darf“.

  • Nachteil ist jedes Übel, das geeignet ist, die freie Willensbestimmung zu beeinträchtigen.
  • Vorteil ist jede Vergünstigung, auf die kein Anspruch besteht.

BAG legt § 20 Abs. 2 BetrVG eng aus

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Spielen Anreize oder Drohungen keinerlei Rolle, kann er mehr oder weniger machen was er will. Aus Sicht des BAG gibt es demnach für den Arbeitgeber kein Neutralitätsgebot, wie es das LAG angenommen hatte.

Mitarbeiter konnten frei wählen

In dem Rechtsstreit wurde jede einzelne kritisierte Handlungsweise des Arbeitgebers unter diesem Gesichtspunkt unter die Lupe genommen.

  • Weder die negativen Bemerkungen zur Betriebsratsvorsitzenden
  • noch die offenen Anstrengungen zur Aufstellung einer neuen Wahlliste waren an Vor- oder Nachteile für die „mitziehenden“ Mitarbeiter geknüpft.

Insbesondere auch im Zusammenspiel mit dem Wahlgeheimnis (§ 14 Abs.1 BetrVG) war hier gesichert, dass alle Arbeitnehmer ihre Wahl nach eigener freier Überzeugung und treffen konnten. Weil das so war, segnete das BAG den verwegenen Einsatz des Personalleiters im Vorfeld der Betriebsratswahl und das Wahlergebnis selbst ab.

Verrat begehen reicht nicht für eine handfeste Drohung

Der Hinweis, wer die bisherige Vorsitzende  wähle, begehe Verrat, sie dürfe auf keinen Fall wiedergewählt werden, reichte dem BAG nicht für eine Drohung an die Wählerschaft.

Mit dieser Äußerung habe der Personalleiter möglichen Wählern der bisherigen Vorsitzenden keine Nachteile angedroht. Entgegen der Auffassung des LAG genügt hierzu nicht die allgemeine Erwägung, Verrat bedeute Treuebruch und Assoziationen wie die, "dass der Verrat geächtet ist und der Verräter bestraft gehört“.

Es seien keine konkreten Sanktionen einzelne Wähler der Vorsitzenden  zu befürchten gewesen und eine in die erkennbar überzeichnete Aussage des Personalleiters hinein interpretierte Drohung sei zu unbestimmt. Auch wäre durch das Wahlgeheimnis ein solcher „Verrat“ durch bestimmte Arbeitnehmer nicht feststellbar gewesen.

(BAG, Beschluss v. 25.10.2017, 7 ABR 10/16).


Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Arbeitgeber, BAG-Urteil