Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017

"Verbrechen dürfen sich nicht lohnen", wie Heiko Maas, Bundesjustizminister, zur Regelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sagt. Durch das 2016 beschlossene Gesetz können die durch eine Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden.

Bisher war eine Einziehung von Taterträgen nach § 72 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter hatte. Die Einziehung ist jetzt bei allen Straftaten möglich.

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Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Ziel der Neuregelung

Durch die Reform wurde die Vermögensabschöpfung für die Staatsanwaltschaft und das Gericht einfacher, ohne dabei die Rechte der Betroffenen zu beschneiden. Die Regelung soll die vorläufige Sicherstellung von Vermögensgegenständen und die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft ermöglichen.

Das Gesetz dient auch der Durchsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, zumindest im Hinblick auf die erweiterte Einziehung.

Wie Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 durchgesetzt wird

Das Gesetz unterscheidet 2 Varianten:

  1. Täter ist nicht mehr im Besitz des Gegenstandes: Falls der Täter den rechtswidrig erlangten Gegenstand nicht mehr besitzt, soll die Staatsanwaltschaft bei ihm gleichwertige, andere Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, welche dann verwertet werden sollen. Das Gericht ordnet eine Wertersatzeinziehung an. Der Verwertungserlös wird von der Staatsanwaltschaft an den Geschädigten ausgezahlt. In einem Mangelfall, wo der erzielte Erlös nicht für den Schadensausgleich reicht, stellt die Staatsanwaltschaft für den Geschädigten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters.
  2. Täter ist noch im Besitz des Gegenstands: Der Gegenstand wird von der Staatsanwaltschaft vorläufig sichergestellt. Falls der Gegenstand durch Betrug erlangt wurde, muss er durch Urteil eingezogen werden. So geht das Eigentum auf den Staat über. Der Geschädigte meldet seinen Anspruch bei der Staatsanwaltschaft an, diese überträgt den Gegenstand an ihn zurück. Beim Diebstahl ist der Geschädigte weiterhin Eigentümer, in diesem Fall wird ihm der Gegenstand von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt. Wenn der Eigentümer unbekannt ist und sich auch innerhalb von 6 Monaten nicht meldet, erlangt der Staat Eigentum.

Vermögensabschöpfung 2017: Neuregelung

Das Bruttoprinzip und die „unklare Herkunft“

„Aufwendungen, die der Täter für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt hat“ werden nicht abgezogen, es sei denn, es handelt sich um eine rechtmäßige vertragliche Gegenleistung.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Finanzierung des Terrorismus von der organisierten Kriminalität zu erschweren, somit Vermögen unklarer Herkunft einzuziehen. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung kann Vermögen auch eingezogen werden, wenn eine konkrete Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Es darf allerdings „kein vernünftiger Zweifel“ daran bestehen, „dass Vermögen aus kriminellen Handlungen herrührt“ heißt es in der Gesetzesbegründung.

Erweiterte Vermögenseinziehung

Der sog. „erweiterte Verfall“ nach § 73d StGB war bislang auf banden- oder gewerbsmäßig begangene Taten beschränkt. Zukünftig soll jede rechtswidrige Tat als „Anknüpfungstat“ infrage kommen, d.h. auch Verbreitung kinderpornographische Schriften oder Cyberkriminalität. Das Gericht muss nur „von der deliktischen Herkunft des Vermögensgegenstandes überzeugt sein“.

Opferentschädigung

Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung kann von der Hauptverhandlung abgetrennt und in einem nachträglichen Verfahren getroffen werden. Die Feststellungen in der Hauptsache sind dann auch maßgebend für das Nachverfahren. Das entlastet Staatsanwaltschaft und Gerichte und beschleunigt das Strafverfahren.

Eine selbständige Einziehung ist demnächst auch dann möglich, wenn rechtliche Gründe einer Verurteilung des Täters entgegenstehen. Wenn die Vermögensabschöpfung nicht in der Hauptverhandlung durchgeführt wird, kann sie in einem selbstständigen Verfahren nachgeholt werden; das gegen den Täter erlassene Urteil ist hierfür kein Hindernis.

Opfer brauchen keinen Titel mehr gegen den Täter und werden gleichmäßig d.h. nicht mehr nach dem Prioritätsgrundsatz befriedigt.

Schlagworte zum Thema:  Vermögen, Geldwäsche