Meistbegünstigungsklausel nach Kartellrecht höchst problematisch

Im Zusammenhang mit Meistbegünstigungsklauseln ist in Zukunft erhöhte Vorsicht und Umsicht geboten. Im Fall „Hotel Reservation Service (HRS)“ kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtlich höchst problematisch sind.

So genannte Meistbegünstigungsklauseln gehörten in der Vergangenheit eigentlich zum normalen Geschäftsverkehr.  Mit ihnen lässt sich ein Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner garantieren, dass er stets die günstigsten Konditionen, z. B. beim Preis, bei Stornierungsfristen oder bei der Gewährleistung bekommt. Der durch die Meistbegünstigungsklausel verpflichtete Vertragspartner darf dann anderen Geschäftspartnern keine günstigeren Konditionen gewähren.

Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtlich höchst problematisch

Im Fall „Hotel Reservation Service (HRS)“ hatte sich das Bundeskartellamt erstmalig mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit solcher Meistbegünstigungsklauseln auseinander zu setzen.

In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az. B9-66-10) kam es zu dem Ergebnis, dass Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtlich höchst problematisch sind. HRS wurde die weitere Verwendung von Meistbegünstigungsklauseln daher untersagt.

Meistbegünstigungsklauseln sind kartellrechtliches „Neuland“

Da Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtliches „Neuland“ waren, hat das Bundeskartellamt jedoch davon abgesehen, HRS mit einer Geldbuße zu belegen. Dies kann sich in künftigen Fällen ändern. Jedenfalls ist im Zusammenhang mit Meistbegünstigungsklauseln erhöhte kartellrechtliche Vorsicht und Umsicht geboten.

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