Datenschutzkonferenz (DSK) gibt Rechtswarnung zu Kameradrohnen ab

Die Verwendung von Drohnen durch private und professionelle Fotografen hat stark zugenommen. Die mit Kameras bestückten Fluggeräte werden für Luftaufnahmen eingesetzt. Doch dabei besteht ein enormes Risiko, gegen Datenschutzrecht und andere Gesetze zu verstoßen. Das hat die Datenschutzkonferenz jetzt mit einem Positionspapier verdeutlicht

Die Datenschutzkonferenz (DSK) ist eine feste Institution, bestehend aus dem Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Sie hat die Aufgaben,

  • die Datenschutzgrundrechte zu wahren,
  • eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen
  • und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.

Sie hat jetzt ein Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht und kommt zum Fazit, dass der Einsatz dieser Geräte insbesondere in städtischen Gegenden fast zwangsläufig gegen die Gesetze verstößt.

Fotoflugdrohnen sind auf dem Vormarsch, aber oft illegal im Einsatz

Flugdrohnen mit eingebauten Kameras sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Mit vergleichsweise wenig Geld lassen sich hiermit beeindruckende Luftaufnahmen erstellen und beispielsweise auf Youtube finden sich zahlreiche hochwertige Filme dieser Art. Doch aus Datenschutzperspektive sind derartige Aufnahmen in vielen Fällen alles andere als unproblematisch.

Zahlreiche gesetzliche Einschränkungen

In ihrem Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen  hat daher jetzt die Datenschutzkonferenz  Stellung zu dieser Entwicklung genommen.

Verbote und Vorschriften die Drohnenpiloten beachten müssen

Die DSK verweist dabei auf die zahlreichen gesetzliche Einschränkungen für Drohnenpiloten, die es zu beachten gilt.

  • So gibt es etwa schon in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) einige Verbote für Drohnen. Danach ist etwa der Betrieb von Drohnen über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten oder anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verboten.
  • Ebenfalls nach LuftVO ist der Drohneneinsatz über Wohngrundstücken untersagt, sofern nicht Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte explizit zugestimmt haben.

Datenschutzrechtliche Vorgaben für den Einsatz von Kameradrohnen

Werden die Drohnenaufnahmen nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet, sondern zu gewerblichem Zweck oder werden sie veröffentlicht, müssen zudem die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO beachtet werden und es ist eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten notwendig.

  • Dabei muss eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen (also des Drohnenfilmers) und den schutzbedürftigen Interessen sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen erfolgen.
  • Nach Meinung der DSK überwiegen in der Mehrzahl der Fälle die Interessen der Betroffenen, insbesondere dann, „wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.“
  • Zudem könnten die Betroffenen in der Regel auch den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen nicht erkennen und dieser kann die für Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Informationspflichten (gem. Art. 12 ff. DSGVO) gegenüber den Betroffenen üblicherweise nicht erfüllen.
  • Bei einem Verstoß gegen die DSGVO-Vorgaben können die Verantwortlichen für den Drohneneinsatz daher auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden.

Mögliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Drohneneinsatz

Personen, die sich durch Drohnen belästigt fühlen, können ihre Ansprüche zudem auch auf zivilrechtlichem Wege durchsetzen und sich bei einem Grundrechtseingriff auf den Abwehranspruch aus § 823 i. V.m. § 1004 Abs. 1 BGB berufen.

Schließlich drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die Drohnenaufnahmen beispielsweise Bilder aus höchstpersönlichen Lebensbereichen, wie etwa Bereichen der Intimsphäre (§ 201a StGB), oder Aufzeichnungen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (§ 201StGB) erstellt werden.

In städtischen Gegenden steht der Drohnenpilot mit einem Bein im Gesetzesverstoß

Regelkonformer Einsatz in städtischen Gegenden ist damit nahezu unmöglich. In ihrem Fazit fordern die Datenschützer die Drohnenbetreiber daher auf,

„grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten.“

Der Einsatz von Kameradrohnen dürfe nur in solchen Bereichen erfolgen, „in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden könne“. Insbesondere in urbanen Umgebungen halten sie einen gesetzeskonformen Einsatz von Drohnen mit Kamera- und Videotechnik daher jedoch in der Regel für nicht möglich.

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Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Datenschutz-Grundverordnung