Ist die Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz erlaubt?

An Arbeitsplätzen dürfen zum Schutz der Mitarbeiter nur solche Mengen an Gefahrstoffen bereitgehalten werden, die zum Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Die Mengenbegrenzung soll Gefährdungen u. a. durch unbeabsichtigtes Umstoßen und Auslaufen oder Ausgasen aus undichten Behältern verringern. Sie dient auch dem Schutz der Umwelt.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist besondere Sorgfalt geboten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch und ggf. Verwenden geeigneter PSA, sondern vor allem auch für das Bereithalten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

Lagern oder Bereithalten?

Zu unterscheiden ist in diesem Kontext zwischen der Lagerung und der Bereithaltung:

  • Bereithalten bedeutet das Aufbewahren zur sofortigen Verwendung;
  • Lagern ist hingegen das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

Das Gefahrstoffverzeichnis, das der Arbeitgeber führen muss beinhaltet alle im Unternehmen vorhandenen Gefahrstoffe. Auch der Lager- bzw. Verarbeitungsort wird darin dokumentiert. Werden allerdings nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt, besteht keine Verpflichtung, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen.

Warum eine Mengenbegrenzung?

Gefahrstoffe können über Haut oder Mund aufgenommen werden oder über die Atemwege in den menschlichen Körper gelangen.

In Abhängigkeit von den Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe kann aber auch eine Brand- und Explosionsgefahr bestehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss deshalb auch ermittelt werden, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Zu berücksichtigen sind hier die verwendeten Arbeitsmittel, Verfahren, die Arbeitsumgebung sowie ihre möglichen Wechselwirkungen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Mengen an Gefahrstoffen zu berücksichtigen, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind.

Werden zusätzliche, für den Fortgang der Arbeit nicht benötigte oder größere Mengen Gefahrstoffe als erforderlich, bereitgehalten, besteht die Gefahr, dass Gefäße oder Behälter umgestoßen und ggf. beschädigt werden oder gar zerbrechen. Es können dabei Gefahrstoffe freigesetzt werden. Wenn Verschlüsse undicht werden, können Schadstoffe entweichen und als Dämpfe oder Gase eingeatmet werden. Auch dies sind Gründe, warum Gefahrstoffe nicht am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen.

Richtige Gefahrstoffkennzeichnung zentral

Um Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festgelegt und umgesetzt werden. U. a. legt die Gefahrstoffverordnung Folgendes fest: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.

Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein. Für einen sicheren Umgang müssen deshalb Gefahrstoffe eindeutig gekennzeichnet sein sowie in geeigneten Behältern aufbewahrt werden.

Keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen

Behälter für Gefahrstoffe müssen sich deutlich von Behältern für Lebensmittel unterscheiden, d. h., Gefahrstoffe dürfen z. B. nicht in einer Getränkeflasche aufbewahrt werden. Behälter müssen am Arbeitsplatz übersichtlich geordnet sein. Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln, Kosmetika oder Arzneimitteln aufbewahrt werden. Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen.

Wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Pausenräume oder Bereiche zur Verfügung zu stellen, in denen die Beschäftigten ihre Pausen verbringen und dort auch Nahrungsmittel und Getränke zu sich nehmen können.

Ein Rauchverbot am Arbeitsplatz verringert Brand- und Explosionsgefahr. Dadurch wird auch wirksam verhindert, dass Gefahrstoffe über den Mund oder durch Einatmen aufgenommen werden. Verbotsschilder kennzeichnen Bereiche, in denen Rauchverbot herrscht.

Mengenbegrenzung ist eine Schutzmaßnahme

Die GefStoffV begrenzt die Menge an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, und zwar auf die "Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist". Ziel ist, Dauer und Ausmaß der Exposition am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten und damit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern.

Am Arbeitsplatz dürfen also nur solche Mengen bereitgehalten werden, wie sie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind, dies entspricht z. B. dem Tagesbedarf oder dem Bedarf für die Dauer einer Schicht.

Welche Höchstmengen im Einzelnen gelten, legen Technische Regeln und berufsgenossenschaftliche Informationen und Regelwerke fest. Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr regelt § 11 GefStoffV, auch hier sind "gefährliche Mengen" zu vermeiden.

Gefahrstoffe vom Arbeitsplatz entfernen

Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden und Behältnisse, die entleert worden sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu handhaben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, sachgerecht zu lagern oder zu entsorgen.

Arbeitsplätze in Laboratorien müssen zusätzlich mind. einmal jährlich auf gefährliche Abfälle überprüft und die Abfälle dann entsorgt werden. So können keine "wilden Lager" am Arbeitsplatz entstehen.

Neben der Mengenbegrenzung muss auch berücksichtigt werden, welche Stoffe am Arbeitsplatz zusammen bereitgehalten werden dürfen. Dies gilt z. B. für entzündbare Flüssigkeiten, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe. Vorgaben der TRGS 510 liefern Hinweise, um unbeabsichtigte Reaktionen zu vermeiden.

Sichere Lagerung

Eine Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist nicht zulässig. Sie erfolgt i. Allg. in geeigneten Räumen. Dies dient auch dem Schutz Unbefugter vor dem Kontakt mit Gefahrstoffen. Akut toxische (Kategorien 1–3), spezifisch zielorgantoxische (Kategorie 1) sowie krebserzeugende und keimzellmutagene (s. KMR-Liste: Kategorien 1A und 1B) Stoffe und Gemische müssen "unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben".

Zutrittsregelungen oder Abschließbarkeit gewährleisten, dass nur befugte Personen Zutritt haben, die unterwiesen sind und daher mögliche Gefährdungen kennen und ggf. festgelegte Schutzmaßnahmen anwenden.

Werden Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert, so ist dies nur in besonderen Einrichtungen z. B. geeigneten Sicherheitsschränken zulässig. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.

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