Hauterkrankungen: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Insbesondere bei Feuchtarbeit und im Umgang mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen können Hauterkrankungen auftreten. Die DGUV-Empfehlung „Gefährdungen der Haut“ dient dem Schutz von Arbeitnehmern, die durch ihre Tätigkeit einem erhöhten Risiko für Hauterkrankungen ausgesetzt sind.

Mit der DGUV-Empfehlung „Gefährdungen der Haut“ sollen Hauterkrankungen wie zum Beispiel unterschiedliche Arten von Ekzemen, Dyshidrose, weißer Dermographismus oder diverse Allergien erkannt werden. Besonders relevant ist die Empfehlung für Berufsgruppen wie Friseure, Bäcker, Konditoren, Gärtner, Köche, Ärzte, Maler, Reinigungskräfte sowie Zahntechniker, da bei ihnen aufgrund des dauernden Umgangs mit Wasser und den unterschiedlichsten chemischen, biologischen und anderen hautpathogenen Arbeitsstoffen Hauterkrankungen öfter auftreten als in anderen Berufen.

Welche Stoffe gelten als hautgefährdend?

Hautgefährdend sind Stoffe und Gemische, die nach Hautkontakt hautschädigende Wirkungen haben können – so zum Beispiel durch ätzende, reizende und/oder sensibilisierende Eigenschaften. Folgende H-Sätze (standardisierende Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe) weisen auf entsprechende Eigenschaften hin:

  • EUH66 (wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen)
  • H315 (verursacht Hautreizungen)
  • H317 (kann allergische Hautreaktionen verursachen)
  • H314 (verursacht schwere Verätzungen der haut und schwere Augenschäden)

Hierzu gehören aber auch Stoffe und Gemische, die nicht die Kriterien für die oben genannten H-Sätze erfüllen, aber aufgrund einer längeren und wiederholten Einwirkung die Haut schädigen können.

Hauterkrankungen: Welche Vorsorgearten sind möglich?

Eine Pflichtvorsorge muss durchgeführt werden bei:

  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden und mehr pro Tag,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten (z.B. Klebstoffen, Lacken), bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann und eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
  • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
  • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen.

Eine Angebotsvorsorge muss ein Unternehmen dem Beschäftigten anbieten bei:

  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann und eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierenden oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, bei denen keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist (in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV, Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j).

Auf Wunsch des Beschäftigten ist diesem auch eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Die Fristen für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen unterscheiden sich je nach Gefahrstoff. Bei Angebotsuntersuchungen sind die in Tabelle 1a bis 1e der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1. genannten Fristen verbindlich für ein erneutes Angebot von Untersuchungen, unabhängig davon, ob Beschäftigte zuvor das Angebot angenommen haben oder nicht. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von einer individuellen Nachuntersuchungsfrist, gilt bei einer Zeitspanne für das Angebot einer Nachuntersuchung die kürzere Frist. Bei festen Vorgaben für die Untersuchungsfristen gelten ohne Festlegung durch den Arzt die in den Tabellen der AMR 2.1. aufgeführten Fristen. In begründeten Einzelfällen sind kürzere Untersuchungsfristen möglich. Die Nachuntersuchungsfrist ist Bestandteil des Untersuchungsergebnisses und wird auf der ärztlichen Bescheinigung festgehalten. Im Falle von Pflichtuntersuchungen wird die Nachuntersuchungsfrist dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Der Betriebsarzt berät das Unternehmen.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für die Eignungsbeurteilung mit und beauftragt ihn, diese durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Vorstellung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. 
  • Darauf folgt die Eingangsbeurteilung/Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese. 
  • Bei der generellen Anamnese erkundigt sich der Arzt unter anderem hinsichtlich 
    • der gesundheitlichen Vorgeschichte des Beschäftigten,
    • der Familienanamnese,
    • Beschwerden wie Handekzeme, Dyshidrose (Bläschen an Hand- und Fußsohlen), vorbestehende Allergien, sonstige Hauterkrankungen.
  • Bei der Arbeitsanamnese geht es neben der Exposition am Arbeitsplatz vor allem auch um die bisherigen Schutzmaßnahmen wie das Tragen und Benutzen von Schutzhandschuhen, Hautschutzmitteln, Hautreinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln und Hautpflegemitteln.
  • Der Arzt führt nach eigenem Ermessen eine körperliche Untersuchung durch, die aber vom Beschäftigten abgelehnt werden kann. Eine klinische Untersuchung entfällt bei dieser Vorsorge.
  • Bei der körperlichen Untersuchung untersucht der Arzt die exponierten Hautareale, im Regelfall Hände, Unterarme und Gesicht, insbesondere im Hinblick auf trockene Haut und Ekzemherde.
  • In unklaren Fällen veranlasst der Arzt eine gezielte dermatologische Diagnostik, der der Beschäftigte aber auch zustimmen muss.
  • Im Anschluss beurteilt der Arzt vor dem Hintergrund der Ergebnisse der und Befunde der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie aller notwendigen Informationen zu den Arbeitsplatzverhältnissen, ob eine Nachuntersuchung zu empfehlen ist. 
  • In einem abschließenden Beratungsgespräch erläutert der Arzt dem Beschäftigten die für seine Tätigkeit sinnvollsten persönlichen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise
    • Benutzen von Hilfsmitteln wie Zangen oder Sieben,
    • Anwendung von spezifischen Hautschutz- und Hautpflegemitteln,
    • eine dem Hautzustand angepasste Hautreinigung,
    • Benutzung effektiver PSA wie Schutzhandschuhe und saugfähigen Unterziehhandschuhe.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt der untersuchten Person und dem Unternehmen eine Bescheinigung aus, in der Anlass und Beurteilung/Ergebnis zusammengefasst sind. 
  • Nach der Vorsorge muss der Arzt alle Ergebnisse auswerten. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen. Diese Informationen muss das Unternehmen zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und zur Verbesserung der eigenen Schutzmaßnahmen nutzen.

Was sind die wichtigsten Beurteilungskriterien für den Arzt?

Bei der Beurteilung sind für den Arzt vor allem folgende Punkte von Relevanz:

  • Hauterkrankungen, deren Heilung durch die Belastung am Arbeitsplatz behindert wird – zum Beispiel Schuppenflechte an mechanisch und irritativ belasteten Hautarealen.
  • Hauterkrankungen, die zu einer höheren Gefährdung am Arbeitsplatz führen – zum Beispiel höhere Aufnahme von gesundheitsschädlichen Stoffen.
  • Allergische Erkrankungen der Haut, bei der die relevante berufliche Exposition gegenüber dem auslösenden Allergen nicht zu vermeiden ist.
  • Schwere und wiederholt rückfällige Ekzeme der exponierten Hautareale, vor allem der Hände und der Unterarme.
  • Erhebliche Minderbelastbarkeit der Haut, zum Beispiel durch Ekzeme an den exponierten Hautarealen.
Haufe Online Redaktion
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