Gefangen im Aufzug
In Nordrhein-Westfalen wurden 583 Aufzüge in Wohn- und Geschäftshäusern überprüft. Gut 20 Prozent davon waren alte, die anderen moderne Anlagen. Bei den älteren Aufzügen gab es bei mehr als 50 Prozent der abgesetzten Notfallsignale keine Reaktion. Aber auch bei den neueren Aufzügen gab es Mängel.
Notruffunktionen im Notfall bei Aufzügen
Einige der veralteten Modelle hatten eine Hupe oder Klingel, mit der auf den Notfall aufmerksam gemacht werden soll. Doch in zwölf Prozent der Fälle war das akustische Signal überhaupt nicht wahrnehmbar.
Nach Betriebssicherheitsverordnung muss derjenige, der eine Aufzugsanlage betreibt, sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
Ein Aufzug sollte u. a. mit folgenden Notruffunktionen ausgestattet sein:
- Ein einmaliges Drücken der Notruftaste muss ausreichen, um ein Signal abzusetzen und im weiteren Verlauf hören und sprechen zu können.
- Ist die Notruftaste gedrückt, muss ein akustisches oder optisches Signal den Notruf bestätigen.
- Die Leitstelle muss sich sofort melden.
- Sie weiß durch die Notrufmeldung, wo ein Aufzug feststeckt.
- Bis zum Eintreffen der Hilfeleistenden sollte maximal eine halbe Stunde vergehen.
- Bis dahin hält die Leitstelle den Eingeschlossenen auf dem Laufenden.
Hilfe für Notfälle in Aufzügen muss rundum die Uhr gewährleistet sein
Der Notruf in einem Aufzug muss Tag und Nacht sichergestellt sein. Sollte der Strom im Gebäude ausfallen, muss die Notrufanlage mindestens noch eine Stunde über den Notstrom funktionsbereit sein.
In kleineren Unternehmen läuft der Notruf oft zur Zentrale. Wird allerdings nicht im Schichtdienst gearbeitet, sollte besser ein externer Dienstleister die Aufgabe übernehmen.
Wichtig ist auch daran zu denken, dass Hilfeleistende Zugang zum Einsatzort, zu Rettungsmitteln sowie zu den Schalteinrichtungen der Aufzugsanlage haben müssen.
Wie müssen sich Beschäftigte verhalten, wenn sie im Aufzug feststecken
Auffällig bei der Untersuchung des NRW-Arbeitsschutzes war auch, dass es bei rund zwei Dritteln der Aufzüge keinen Befreiungsplan gab. Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln“ (TRBS 2181) müssen alle Mitarbeiter per Unterweisung informiert sein, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie im Aufzug feststecken. Und sie sollten auch wissen, mit welchen Rettungsmaßnahmen sie rechnen können.
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