TRBS: Vorschriften zu Aufzügen und Prüffristen überarbeitet

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit von Aufzügen und für Prüfpflichten wurden aktualisiert. Die Änderungen sind für viele Unternehmen relevant.

Diese Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung. Werden sie eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

TRBS 1121 - Notbremsschalter und automatischer Notruf wurden ergänzt

Die Änderungen bei der TRBS 1121 wurden im Anhang vorgenommen. Demnach muss u. a. jetzt  

  • jeder Fahrkorb mit Notbremsschaltern ausgestattet sein und
  • automatisch ein Notruf an eine ständig besetzte Stelle übertragen werden, wenn eine elektrische Sicherheitseinrichtung unterbrochen wird oder es zu einer anderen Betriebsstörung kommt.

TRBS 1121 - höhere Beleuchtungsstärke und schwarz-gelbe Trittkantenmarkierung

Zudem müssen

  • an den Trittkanten der Schachtzugänge die Beleuchtungsstärke mindestens 150 Lux betragen und
  • die Trittkanten der Fahrkörbe und der Schachtzugänge durch schwarz-gelbe Markierungen gekennzeichnet werden.

TRBS 1201 - Prüffristen überarbeitet und 17 weitere Arbeitsmittel aufgenommen

Bei der TRBS 1201, Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, wurden die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen überarbeitet und z. T. neu gegliedert. Vor allem aber wurden in der Prüffristentabelle 17 Arbeitsmittel neu aufgenommen, darunter

  • Arbeitsbühnen,
  • Ballenpressen,
  • Straßenbaumaschinen und
  • Flurförderzeuge.

Und es gibt nun eine weitere, dritte Tabelle. Darin geht es darum, wann und wie eine Inaugenscheinnahme bzw. Funktionsprüfung an Arbeitsmitteln durchzuführen ist. So heißt es dort z. B.  für Leitern, dass bei diesen vor jedem Gebrauch eine Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit durchzuführen ist.


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