Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch in Arbeitspausen. Ereignet sich ein Unfall auf direktem Weg zum Einkauf des Pausenvespers, gilt dieser auch als Arbeitsunfall. Ein Spaziergang in der Pause wird jedoch ganz anders bewertet.

Arbeitnehmer, Azubi oder Student – die meisten Bundesbürger sind über eine Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Jedoch kennen viele „ihre“ BG gar nicht. Vielfach unbekannt ist auch, in welchen Situationen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift. Kernfrage ist: Wo fängt der private Bereich an und wo endet er? Tatsächlich fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mehr, als allgemein angenommen wird.

Pauseneinkauf ist unfallversichert

Bei sommerlich heißen Temperaturen sollte viel getrunken werden. In der Pause schnell ein Getränk besorgen ist auch kein Problem in unserer zivilisierten Welt. Aber ist Essen und Trinken nicht eher eine reine Privatsache? Nein, urteilten die Richter des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (S 23 U 252/09). Sie fügen mit ihrem nun rechtskräftigen Urteil v. 4.8.2010 die „Nahrungsbeschaffung in der Arbeitspause“ zur Liste der unfallversicherten Tätigkeiten hinzu.

Unfall und versicherte Tätigkeit müssen im Zusammenhang stehen

Damit ein Arbeitsunfall anerkannt wird, muss die Tätigkeit des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Das ist der Fall, wenn ein ausreichender innerer bzw. sachlicher Zusammenhang besteht. Kauft sich ein Arbeitnehmer z. B. Lebensmittel, um diese bei der Arbeit später zu essen, ist er auf dem Weg zum Einkauf und zurück zum Arbeitsplatz von der Unfallversicherung geschützt.

Großeinkauf ist nicht unfallversichert

Anders sieht es aus, wenn die Arbeitspause genutzt wird, um Lebensmittel zur späteren Mitnahme nach Hause zu besorgen. Ein solcher Einkauf steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit. Ereignet sich hierbei ein Unfall, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil v. 31.10.1969 (2 RU 311/68) bereits entschieden, dass eine nur geringfügige Unterbrechung der Arbeit zu privaten Einkäufen von wenigen Minuten nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes führt.

Nur der direkte Weg ist versichert

Arbeitnehmer sind immer nur auf dem schnellsten Weg in die Kantine oder ins Restaurant und zurück in den Betrieb gesetzlich unfallversichert. Wer einen Umweg macht, ist auf diesem Weg nicht mehr versichert. Das gilt auch wenn  Freunde „auf dem Weg“ besucht werden und sogar beim schlichten Spaziergang in der Pause. Da es für diese Aktivitäten keine betriebsbedingten Gründe gibt, leisten die Berufsgenossenschaften bei einem Unfall nicht.