Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen [bis 31.12.2025]

§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

 

1.

Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

 

2.

Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

 

3.

Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

 

4.

Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

 

5.

Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

 

6. (weggefallen)

 

7.

Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

    

8. bis 10a. (weggefallen)

 

11.

Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

 

12. (weggefallen)

 

13.

Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

 

14.

Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs

1Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. 2Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. 3Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.

§ 3a (weggefallen)

§ 3a (weggefallen)

§§ 4 - 11a Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen

§§ 4 - 11a Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen

§§ 4 - 5 Abschnitt 1 Bilanzkreissystem

§§ 4 - 5 Abschnitt 1 Bilanzkreissystem

§ 4 Bilanzkreise

§ 4 Bilanzkreise

 

(1) 1Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. 2Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. 3Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. 4Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. 5Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann.

 

(2) 1Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. 2Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.

 

(3) 1Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. 2Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden.

 

(4) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. 2Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen.

§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel

§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel

 

(1) 1Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen. 2Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. 3Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder ...

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