Der Arbeitgeber hat eine fachkundige Person zu benennen, bevor

  • Tätigkeiten der Schutzstufe 3 (ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind) oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie (§ 10 Absatz 2 BioStoffV) oder
  • Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Sonderisolierstationen) (§ 11 Absatz 7 Nummer 3 BioStoffV)

aufgenommen werden. Die benannte fachkundige Person berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und in sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen, sie unterstützt bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung. Außerdem überprüft sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Eine fachkundige Person ist zu benennen bei Tätigkeiten der
Schutzstufe 3 und 4 Schutzstufe 4
  • in Laboratorien,
  • in der Versuchstierhaltung,
  • in der Biotechnologie.
  • in Sonderisolierstationen

Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 6 aufgeführt.

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