Arbeitnehmer haben nach § 11 ArbSchG das Recht, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ausnahme: Aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Maßgeblich ist insoweit zunächst der Wunsch des Arbeitnehmers. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn sich eine solche Untersuchungspflicht aus einer anderen Rechtsgrundlage ergibt. Für bestimmte gefährdende Tätigkeiten kann sich eine solche Verpflichtung aus einer auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG erlassenen Verordnung ergeben. Verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen sind z. B. geregelt in §§ 10 ff. DruckluftVO oder §§ 60 ff. StrlSchV.

Außerdem regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der am 31.10.2013 in Kraft getretenen Fassung in einem 3-stufigen System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen transparent Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des ArbSchG abschließend aufgeführt; Wunschuntersuchungen gem. § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Die Verordnung regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, d. h., ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt. Sie schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorge grundsätzlich getrennt von Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen. Damit soll der Selektion der Beschäftigten vorgebeugt werden. Bei Vorsorgeuntersuchungen geht es nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Im Vordergrund stehen individuelle Aufklärung und Beratung, auch zu Fragen des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit.

 
Achtung

Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber tragen. § 3 Abs. 3 ArbSchG verbietet eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene Untersuchung durch den Betriebsarzt ablehnt und stattdessen einen Arzt eigener Wahl konsultieren möchte. Diesen Arzt muss der Arbeitnehmer dann selbst bezahlen. Ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber steht ihm nicht zu.

Fordert der Arbeitgeber z. B. eine einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei der Einstellung einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so kann dies als Beauftragung mit der Durchführung einer solchen Impfung auszulegen sein. Folge einer solchen Beauftragung ist, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin verauslagten Kosten der Impfung dieser als Aufwendungsersatz zu erstatten hat (§ 670 BGB; ArbG Frankfurt (Oder), Urteil v. 9.11.2011, 6 Ca 874/11).

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