(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

 

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. 2An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. 3Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

 

(3) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. 2Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

 

ab 1. Januar 1981 12 DM

 

ab 1. Januar 1982 18 DM

 

ab 1. Januar 1983 24 DM

 

ab 1. Januar 1984 30 DM

 

ab 1. Januar 1985 36 DM

 

ab 1. Januar 1986 40 DM

 

ab 1. Januar 1991 50 DM

 

ab 1. Januar 1993 60 DM

 

ab 1. Januar 1997 70 DM

 

ab 1. Januar 2002 35,79 Euro

im Jahr.

 

(5) 1Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

 

1.

der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und

 

2.

die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

 

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

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