Die Bestellung eines Koordinators ist nicht an die Größe eines Bauvorhabens, bestimmte Gewerke oder Gefährlichkeitsmerkmale geknüpft, sondern lediglich an die Anzahl der auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgeber. Bereits ab 2 Arbeitgebern muss ein Koordinator bestellt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeiten der Arbeitgeber parallel oder nacheinander erfolgen. Liegen die Tätigkeiten allerdings zeitlich so weit auseinander, dass eine erneute Baustelleneinrichtung erforderlich wird, kann von einem Zusammenhang der Tätigkeiten nicht mehr gesprochen werden. Eine Tätigkeit eines zweiten Arbeitgebers muss auch dann nicht angenommen werden, wenn Material angeliefert und abgeladen, Vermessungstätigkeiten, Beprobungen, Kontroll- oder Abnahmeprüfungen durchgeführt werden.

Die Pflicht, einen Koordinator zu bestellen, obliegt dem Bauherrn bzw. dem von ihm beauftragten Dritten nach § 4 BaustellV. 3 Varianten der Umsetzung der Vorschrift sind denkbar (Abb. 1):

  1. der Bauherr kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen,
  2. der Bauherr beauftragt einen Dritten, der die Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnimmt,
  3. der Bauherr beauftragt einen Koordinator.

Abb. 1: Varianten der Baustellenkoordination

1.2.1 Der Bauherr als Koordinator

Die BaustellV ermöglicht es dem Bauherrn, die Koordinatorentätigkeit selbst wahrzunehmen. Er wird dies aber nur ausüben können, wenn er

  • die Anforderungen an die Qualifikation erfüllt,
  • bereit ist, sich persönlich und ernsthaft in die Ausführungsplanung und Bauausführung einzubringen,
  • die erforderlichen zeitlichen Aufwendungen investiert,
  • tatsächlich vor Ort ist,
  • auf mögliche Rollenkonflikte vorbereitet ist.

1.2.2 Der Verantwortliche Dritte

Ein vom Bauherrn beauftragter Dritter kann die Pflichten des Bauherrn bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens (Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei der Ausführungsplanung, Übermittlung der Vorankündigung, Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans) und die Bestellung des Koordinators in eigener Regie übernehmen. Ebenso wie der Bauherr kann er die Koordinatorenfunktion selbst wahrnehmen.

An den beauftragten Dritten stellt die BaustellV keine Anforderungen. Dritte können Architekten, Fachplaner, Bauunternehmer, Architektur-, Ingenieurbüros oder Baubetriebe, sogar Koordinatoren sein, sofern diese bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen.

Mit der Beauftragung eines Dritten ist der Bauherr von den ihm zugewiesenen Aufgaben entbunden. Allerdings verbleibt bei ihm die Auswahl- und Kontrollverantwortung. Normadressat für Anordnungen der zuständigen Behörde und bei Verstößen gegen Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften wird infolgedessen der Dritte.

1.2.3 Der Koordinator

Als Koordinator kann bestellt werden, wer die Anforderungen der RAB 30 erfüllt. Koordinatoren sind hauptsächlich freiberuflich, in Ingenieurbüros oder überbetrieblichen Diensten tätig.

1.2.4 Koordinator nach GefStoffV und BetrSichV

Die GefStoffV und die neue BetrSichV verlangen jeweils die Bestellung eines Koordinators, sofern erhöhte Gefährdungen durch Gefahrstoffe bzw. durch die Verwendung von Arbeitsmitteln bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers entstehen und Beschäftigte anderer Arbeitgeber davon beeinflusst werden. Bestellpflichtig sind die beteiligten Arbeitgeber. Ist bereits ein Koordinator nach BaustellV bestellt, ist der Pflicht Genüge getan. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Koordinator alle Informationen mit Sicherheitsrelevanz und solche über die getroffenen Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

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