1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorrang, sodann demjenigen Antrag, der zuerst gestellt wurde. 3Anträge, die nach der für Einwendungen bestimmten Frist gestellt werden, sind unzulässig.

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