(1) 1Die Gewässeraufsicht umfasst die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze oder der hierzu erlassenen Vorschriften begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. 2Zur Gewässeraufsicht zählt insbesondere die Kontrolle des Zustandes und der Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete, der Stauanlagen sowie der genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Anlagen. 3Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn Unternehmen in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - eingetragen sind.

 

(2) Die Gewässeraufsicht obliegt der unteren Wasserbehörde.

 

(3) 1Die untere Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. 2Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassene Ausbaumaßnahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. 3Sind Schäden bereits entstanden, so trifft die untere Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.

 

(4) Die Befugnisse der unteren Wasserbehörde auf Grund allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.

 

(5) (weggefallen)

[1] (zu § 100 WHG)

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