(1) 1Gewässer zweiter Ordnung und Wasserschutzgebiete sind von der Wasserbehörde regelmäßig wiederkehrend zu schauen, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist. 2Bei der Schau der Gewässer ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und benutzt werden.

 

(2) Die Schautermine sind von der Wasserbehörde zwei Wochen vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

 

(3) Die Eigentümer der Gewässer und die Anlieger haben entlang der Gewässer Wege für die Schau freizuhalten; in Einfriedungen sind Durchgänge oder Übergänge zu schaffen.

 

(4) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und den Inhabern von Rechten und Befugnissen an Gewässern soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.

 

(5) Über jede Schau ist eine Niederschrift anzufertigen; darin sind festgestellte Mängel aufzuzeichnen.

 

(6) 1Die Wasserbehörde ordnet die Beseitigung festgestellter Mängel an. 2Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. 3Die Kosten der Nachschau hat der Pflichtige zu tragen.

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