(1) Die Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der die Hochwasserschutzanlage errichtet hat oder am 24. März 1962 erhaltungspflichtig war oder demjenigen, dem die Erhaltungspflicht nach Absatz 2 übertragen wurde (Erhaltungspflicht).

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde kann die Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf Antrag oder von Amts wegen auf einen Dritten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2Bei Übertragung der Erhaltungspflicht auf einen örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband kann die Zustimmung von diesem nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn sich die Übertragung der Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf den Wasser- und Bodenverband als sachfremde Aufgabe erweist oder zu einer besonderen Härte führt. 3Wird die Erhaltungspflicht einer Anlage, die auch einem anderen Zweck als dem des Hochwasserschutzes dient, auf einen Dritten übertragen, so ist der bisherige Erhaltungspflichtige zum Ersatz des zusätzlich erforderlichen Erhaltungsaufwandes verpflichtet. 4Der Ersatz kann durch einmalige Gesamtentschädigung oder durch dauerhafte, anteilige Entschädigung geleistet werden.

 

(3) 1Ist ungewiss oder streitig, wer zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlage verpflichtet ist, so bestimmt die obere Wasserbehörde den Erhaltungspflichtigen. 2Bis zur Entscheidung der oberen Wasserbehörde obliegt die Erhaltung den Stadtgemeinden. 3Die Stadtgemeinden können in diesem Fall von dem Erhaltungspflichtigen oder den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

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