(1) 1Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird. 2Auf Deichen und den beidseitigen Deichschutzstreifen ist insbesondere der Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern und die Entstehung von Magerrasen zu unterbinden sowie eine erosionssichere und geschlossene Grasnarbe zu erhalten. 3Die Pflege der Grasnarbe von Deichen und der Deichschutzstreifen hat durch Schafbeweidung zu erfolgen, soweit es möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

(2) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und Unterhaltungsmaßnahmen durchführen. 2Rasen und Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. 3§ 90 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Durchführung der Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgabe durch das Wasserwirtschaftsamt. 2Die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land. 3Das Wasserwirtschaftsamt führt ein Verzeichnis dieser Anlagen. 4Andere Hochwasserschutzanlagen werden von demjenigen unterhalten, der sie errichtet hat oder der zum Betrieb berechtigt ist.

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