(1) 1Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde. 2Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.

 

(2) 1Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. 2Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. 3Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.4Die Wasserbehörde kann geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Zulassung genehmigen.

 

(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.

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