Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden
1. |
die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen, |
3. |
die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnahmen, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen, |
4. |
die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und |
5. |
die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung. |
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