Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Zu diesen Pflichten gehört es auch, eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern im Umgang mit Feuerlöschern zu schulen oder schulen zu lassen (§ 22 Abs. 2 DGUV-V 1). Darüber hinaus sollten Sie natürlich auch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass Ihr Betrieb keinen größeren Schaden bzw. Folgeschaden durch ein Feuer erleidet. Personenschäden können durch das Löschen von Entstehungsbränden ebenfalls vermieden werden.

Eine Voraussetzung, damit die Beschäftigten Löschversuche mit Feuerlöschern unternehmen können, ist, dass eine ausreichende Anzahl an geeigneten Feuerlöschern zur Verfügung steht. Die ASR A2.2 enthält im Abschnitt 7.3 dafür Anhaltspunkte. Danach sind i. d. R. 5 % der Beschäftigten ausreichend. Eine größere Anzahl kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung müssen Sie alle Feuerlöscheinrichtungen, zu denen auch Feuerlöscher gehören, instand halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lassen.

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