§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 51 SWG genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird. 2Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.
(2) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.
§ 2 Eigenkontrolle
(1) 1Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Sie haben ihre Abwasserbehandlungsanlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.
(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid parameter- und probenahmestellenbezogen nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 4 beschriebenen Anforderungen.
§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle
(1) 1Die Eigenkontrolle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage oder von Dritten in seinem Auftrag jeweils durch geeignetes Personal durchzuführen. 2Soweit die Eigenkontrolle ganz oder teilweise auf Dritte übertragen wird, ist dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.
(2) 1Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen (Anhang 1) ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. 2Mit der Eigenkontrolle von im Anhang 2 (Tabelle) nicht aufgeführten, im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzten gefährlichen Stoffen oder besonderen Abwasserinhaltsstoffen sowie im Fall des Anhanges 3, Tabelle Nr. 3, ist eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.
(3) 1Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind entsprechend den maßgeblichen Regeln der Technik und den in den Anhängen 1 bis 3 bzw. den im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid getroffenen Regelungen durchzuführen. 2Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das auf Grund der Abwasserzusammensetzung und unter Beachtung der Regelungen der analytischen Qualitätssicherung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. 3Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren (Anhang 2 Nr. 3; Anhang 3 Nr. 3) ist ausreichend, wenn durch diese ermittelt wurde, dass in der Abwasserprobe der Überwachungswert für den jeweiligen Parameter unterschritten wurde.
(4) 1Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus kommunalen Kläranlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5 /d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sowie aus industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und zur behördlichen Kontrolle nach den maßgeblichen Regeln der Technik so lange aufzubewahren, bis das Analysenergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch zehn Tage. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
§ 4 Untersuchungsstellen für Abwasser und Prüfstellen für Durchflussmessungen
(1) Untersuchungsstellen können
1. |
als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasserbehandlungsanlage für die eigenen Abwasserbehandlungsanlagen, |
2. |
als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, |
3. |
als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, |
4. |
als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen |
Abwasseruntersuchungen vornehmen.
(2) Untersuchungsstellen werden staatlich anerkannt, wenn
1. |
die im Merkblatt "Hinweise für die Zulassung von Untersuchungsstellen" zu den Rahmenempfehlungen der "Länderarbeitsgemeinschaft Wasser" für die Qualitätssicherung bei Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen gestellten Anforderungen der Nummer 4 erfüllt werden, |
2. |
sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. |
(3) Staatliche Prüfstelle für geschlossene und offene Messeinrichtungen ist die Hochschule für Technik und Wirtschaft, 66117 Saarbrücken.
(4) Staatliche Prüfstelle für geschlossene Messeinrichtungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(5) Prüfstellen werden staatlich anerkannt, wenn
1. |
für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist, |
2. |
die personelle Besetzung der Prüfstelle die ordnungsgemäße Durchführung der Messung gewährleistet, |
3. |
die Prüfstelle so ausgestattet ist, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen möglich ist. |
§ 5 Staatliche Anerkennung
(1) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen nach § 4 wird auf Antrag widerruflich und befristet vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(2) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle hat d...