(1) Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

 

a)

Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,

 

b)

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

 

c)

koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,

 

d)

Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,

 

e)

neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,

 

f)

Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,

 

g)

normungsbezogene Tätigkeiten,

 

h)

Austausch von Beamten und Schulungsprogramme.

 

(2) Die Kommission kann Drittländern oder internationalen Organisationen ausgewählte Informationen aus dem Schnellwarnsystems Safety Gate zur Verfügung stellen und einschlägige Informationen zur Sicherheit von Produkten und zu Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen dieser Drittländer oder internationalen Organisationen erhalten. Die Kommission leitet diese Informationen gegebenenfalls an nationale Behörden weiter.

 

(3) Der Informationsaustausch nach Absatz 2 kann in einer der folgenden Formen erfolgen:

 

a)

ein nicht-systematischer Austausch in hinreichend begründeten und spezifischen Fällen oder

 

b)

ein systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen und die Modalitäten des Austauschs festgelegt werden.

 

(4) Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate kann Bewerberländern und Drittländern offenstehen, sofern ihre Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen und sie sich am Europäischen Normungssystem beteiligen. Diese Beteiligung geht mit denselben Pflichten wie für die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung einher, einschließlich Pflichten zur Meldung und zu Folgemaßnahmen. Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate erfolgt auf der Grundlage von Übereinkünften zwischen der Union und diesen Ländern gemäß den in diesen Übereinkünften festgelegten Bedingungen.

 

(5) Jeglicher Informationsaustausch nach diesem Artikel, soweit damit der Austausch personenbezogener Daten einhergeht, erfolgt im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union. Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit sie ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.

 

(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern verwendet werden.

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