(1) Ionisierende Strahlung, die eine wirksame Zündquelle sein kann, ist in ausreichendem Maße zu vermeiden. Eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung liegt dann vor, wenn die z. B. durch
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kurzwellige UV-Strahler, |
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Röntgenröhren, |
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kurzwellige Laser, |
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radioaktive Stoffe, |
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Beschleuniger oder |
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Kernreaktoren |
erzeugte Strahlung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (insbesondere gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit Staubpartikeln) infolge der Energieabsorption entzünden kann. In hybrider explosionsfähiger Atmosphäre, in der sowohl die gasförmige Komponente als auch der Staub allein nicht zündfähig ist, können durch ionisierende Strahlung aufgeheizte Staubpartikel zur Zündung des Gases in dieser Atmosphäre führen.
(2) Darüber hinaus kann sich auch eine radioaktive Quelle selbst durch Eigenabsorption von Strahlungsenergie so hoch erwärmen, dass die Zündtemperatur umgebender gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überschritten wird.
(3) Unter Einwirkung ionisierender Strahlung können durch Radiolyse und chemische Zersetzung oder Umwandlung, insbesondere bei Bildung sehr reaktionsfähiger Radikale, explosionsfähige Stoffe und Gemische erzeugt und damit weitere Explosionsgefahren geschaffen werden.
(4) Grenzwerte, unterhalb derer keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind:
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