(1) Ionisierende Strahlung, die eine wirksame Zündquelle sein kann, ist in ausreichendem Maße zu vermeiden. Eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung liegt dann vor, wenn die z. B. durch

 

1.

kurzwellige UV-Strahler,

 

2.

Röntgenröhren,

 

3.

kurzwellige Laser,

 

4.

radioaktive Stoffe,

 

5.

Beschleuniger oder

 

6.

Kernreaktoren

erzeugte Strahlung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (insbesondere gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit Staubpartikeln) infolge der Energieabsorption entzünden kann. In hybrider explosionsfähiger Atmosphäre, in der sowohl die gasförmige Komponente als auch der Staub allein nicht zündfähig ist, können durch ionisierende Strahlung aufgeheizte Staubpartikel zur Zündung des Gases in dieser Atmosphäre führen.

 

(2) Darüber hinaus kann sich auch eine radioaktive Quelle selbst durch Eigenabsorption von Strahlungsenergie so hoch erwärmen, dass die Zündtemperatur umgebender gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überschritten wird.

 

(3) Unter Einwirkung ionisierender Strahlung können durch Radiolyse und chemische Zersetzung oder Umwandlung, insbesondere bei Bildung sehr reaktionsfähiger Radikale, explosionsfähige Stoffe und Gemische erzeugt und damit weitere Explosionsgefahren geschaffen werden.

 

(4) Grenzwerte, unterhalb derer keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind:

 

1.

In allen Zonen sind gasdicht umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten bis 4 x 1010 Bq zulässig. Bei Gewährleistung hinreichender Wärmeableitung können diese Werte auch überschritten werden. In Zweifelsfällen ist die zulässige Grenze der Aktivität festzulegen. Die Ionendosisleistung bei Bestrahlungseinrichtungen darf 3 mA/kg (etwa 400 Gy/h) nicht überschreiten.

 

2.

Die zulässigen Mengen radioaktiver Stoffe sowie die zulässige Bestrahlungsstärke (Dosisleistung) sind im Einzelnen festzulegen, sofern die angegebenen Werte überschritten werden können. Bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung mit den vielfach benutzten Iridium-192- und Selen-75-Quellen können Aktivitäten bis zur Größenordnung von 1012 Bq ohne besondere Berücksichtigung der Wärmeableitungsbedingungen als unbedenklich angesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge