(1) Der Teil 3 "Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz" der TREMF NF behandelt das Vorgehen bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefährdungen durch statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz nach dem Stand der Technik, wie es in § 6 EMFV gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Teil 1 dieser TREMF).

 

(2) Die TREMF NF gilt für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz. Sie gilt nach § 1 Absätze 2 und 3 EMFV nur für Kurzzeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.

 

(3) Unabhängig von den in dieser TREMF NF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

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