(1) Für die Zuordnung der Zellkulturen zur Schutzstufe ist die Gefährdungsbeurteilung maßgebend. Sie ist nachfolgend an einigen Beispielen erläutert.
(2) Zellkulturen sind Biostoffe im Sinne der BioStoffV. Zellkulturen werden grundsätzlich in die Risikogruppe 1 eingestuft, da von den kultivierten eukaryontischen Zellen selbst keine Infektionsgefährdung ausgeht, auch nicht von Tumorzellkulturen, wie sich beim langjährigen Umgang gezeigt hat. Daher werden Tätigkeiten mit diesen Zellkulturen gemäß BioStoffV der Schutzstufe 1 zugeordnet (siehe TRBA 100 [1]).
(3) Allerdings können Zellkulturen zusätzliche Biostoffe einer höheren Risikogruppe enthalten, die zu einer höheren Schutzstufe (2 bis 4) führen können:
1. |
Bereits das Ausgangsmaterial für die Primärkultur kann Biostoffe einer höheren Risikogruppe enthalten, u. U. sogar integriert in das Genom der Zellen. |
2. |
Die Zellkulturen können während eines Experimentes gezielt mit Biostoffen einer höheren Risikogruppe infiziert werden. |
3. |
Die Biostoffe können während der vorangegangenen und laufenden Tätigkeiten unbeabsichtigt, z. B. durch Medienzusätze, in die Zellkultur eingeschleppt worden sein. |
(4) Die Schutzstufe ergibt sich aus einer Gesamtbeurteilung der tätigkeitsbezogenen Gefährdung unter Berücksichtigung von Auftretenswahrscheinlichkeit, Möglichkeit der Abgabe infektiöser Partikel, Übertragungsweg, Menge und Infektiosität der Biostoffe und der Expositionssituation. Liegt hinsichtlich dieses zusätzlichen Biostoffes eine mit gezielten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung vor, ist die Schutzstufe entsprechend der Risikogruppe des zusätzlichen Biostoffes zu wählen. Liegt eine verglichen mit gezielten Tätigkeiten geringere Gefährdung vor, kann eine niedrigere Schutzstufe gewählt werden. Zur Vergleichbarkeit von gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten siehe TRBA 100 [1].
(5) Folgende Informationen sind bei der Bewertung zugrunde zu legen:
3. |
Tätigkeiten mit einer Zellkultur, von der bekanntermaßen zusätzliche Biostoffe abgegeben werden, deren Identitäten bekannt sind und die einer Risikogruppe (siehe TRBA 460 bis TRBA 466 [4] und unter [5] bei den Literaturhinweisen) zugeordnet sind, können eine mit gezielten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung aufweisen. Die Tätigkeiten sind dann entsprechend in der Schutzstufe durchzuführen, die der Risikogruppe des zusätzlichen Biostoffes entspricht (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3, TRBA 100 [1]). |
4. |
Humane und nicht humane Primatenzellkulturen (insbesondere Primärzellkulturen), deren Infektions- bzw. Kontaminationsstatus nicht bekannt ist, werden als potenziell infektiös angesehen. Deswegen sind entsprechende Tätigkeiten mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen (siehe Abschnitt 4.4.1 TRBA 100 [1]). |
8. |
Tätigkeiten mit Zellkulturen aus Ektoparasiten sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen, wenn sichergestellt werden kann, dass sie nicht an einem infizierten Wirt parasitiert haben. Gibt es trotzdem einen begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit einem humanpathogenen Erreger vorliegt, so sind die Tä... |
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