(1) Die in dieser TRBA unter Abschnitt 5 aufgeführten Zelllinien mit den dazugehörenden Schutzstufen berücksichtigen den Stand der Wissenschaft bis 9/2021. Weitere Informationen zu Zellkulturen sind bei den Literaturhinweisen aufgeführt [2].

 

(2) Die Zuordnung der Tätigkeit mit der Zellkultur zu Schutzstufen erfolgt auf der Grundlage der Risikogruppeneinstufung der Zellkultur und der festgestellten oder nachgewiesenen zusätzlichen Biostoffe. Liegen keine zusätzlichen Biostoffe vor, erfolgt die Zuordnung ausschließlich entsprechend der Risikogruppe der Zellkultur. Die Einstufung der zusätzlichen Biostoffe in Risikogruppen erfolgt gemäß den Kriterien für die Einstufung von Biostoffen, siehe TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [3]. Ausführliche Listen der bisher eingestuften Biostoffe finden sich in den TRBA 460 bis 466 [4] und unter [5] bei den Literaturhinweisen.

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