ADR-Anlagen | |
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Fassung | 19.12.2022 |
Fundstelle | www.unece.org vom 10.01.2023 |
Änderung | Abschnitt 1.5.1 des ADR |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Vorschriften des ADR brauchen auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Apparate, die den UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, nicht angewendet zu werden, wenn sie zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder Wiederverwertung befördert werden. Voraussetzung ist, dass der Inhalt sicher eingeschlossen ist und Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts verhindern. Ein Exemplar dieses Übereinkommens muss in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Das Übereinkommen gilt bis zum 31.12.2024. |
Fassung | 22.11.2022 |
Fundstelle | BGBl. II Nr. 20 vom 01.12.2022 S. 601 |
Änderung | Neufassung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der 29. ADR-Änderungsverordnung werden u.a. folgende Anpassungen vorgenommen:
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Fassung | 04.10.2022 |
Fundstelle | VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2022 S. 689 |
Änderung | § 47 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Soweit Fahrzeugführer bei innerstaatlichen Beförderungen eine von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgegebene ADR-Schulungsbescheinigung vorlegen, die abweichend von Abschnitt 8.2.2.8.5 ADR im Papierformat ausgestellt worden ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnung... |
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